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   OLG Hamburg, 30.11.1995 - 2 Ws 360/95   

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OLG Hamburg, 30.11.1995 - 2 Ws 360/95 (https://dejure.org/1995,5243)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.1995 - 2 Ws 360/95 (https://dejure.org/1995,5243)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 1995 - 2 Ws 360/95 (https://dejure.org/1995,5243)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 124
  • JR 1996, 247
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 17.02.1994 - 2 Ws 602/93
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.1995 - 2 Ws 360/95
    »Bei der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist über die Frage, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die (im Erkenntnisverfahren oder in einem vorweggezogenen Beschluß der Strafvollstreckungskammer bejahte) besondere Schwere der Schuld eine Vollstreckung über fünfzehn Jahre hinaus gebietet, einheitlich im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 57a Abs. 1 StGB , § 454 Abs. 1 StPO zu befinden; diese Entscheidung ergeht in der Regel bei Ablauf einer Verbüßungszeit von dreizehn Jahren (Fortentwicklung von OLG Hamburg, NStE StGB § 57a Nr. 19 = JR 1995, 299 = StV 1994, 257 ).«.
  • OLG Koblenz, 28.06.1996 - 1 Ws 442/96
    NStZ-RR 96, 124).

    Diese Gesamtwürdigung indessen kann aber nicht auf einer hypothetischen, nahezu spekulativen Grundlage viele Jahre vor dem frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt erfolgen, weil die entsprechenden Beurteilungsgrundlagen in diesem Zusammenhang noch gar nicht hinreichend vollständig vorhanden beziehungsweise mit der gebotenen Zuverlässigkeit feststellbar sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 31.08.1993 - 1 Ws (L) 13/93; OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.1993 - 1 Ws (L) 18/93; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.02.1994 - 2 Ws 602/93 = JR 1995, 299 = StV 1994, 257 ; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.11.1995, NStZ-RR 1996, 124).

  • OLG Celle, 06.07.2023 - 2 Ws 187/23

    Entscheidung über Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit

    a) Die Frage, ob die Festlegung der bei besonderer Schuldschwere gebotenen Mindestvollstreckungsdauer isoliert, also außerhalb eines Aussetzungsverfahrens entschieden werden darf, ist für sog. "Altfälle", d.h. Strafurteile, die vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 3. Juni 1992 ( BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89, NJW 1992, 2947) ergangen sind und deshalb im Hinblick auf die "besondere Schwere der Schuld" noch keine Feststellungen enthalten, in der Rechtsprechung umstritten; während dies einerseits bejaht wird ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.1995 - 2 Ws 166/94 , NStZ 1995, 547; LG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1996 - 613 StVK 928/96 -, juris), wird andererseits vertreten, für eine isolierte Festsetzung der durch die besondere Schwere der Schuld gebotenen Vollstreckungsdauer außerhalb des Verfahrens nach § 57a StGB i.V. mit § 454 I StPO bestehe weder eine gesetzliche Grundlage noch eine durch Verfassungsrecht gebotene Notwendigkeit ( OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 1 Ws 626/12 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 07.04.1997 - 1 Ws 40/97, NStZ 1998, S. 248 [OLG Celle 04.07.1997 - 1 Ws 40/97] ; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.1995 - 2 Ws 360/95 , NStZ-RR 1996, 124; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.05.1995 - 3 Ws 811/94 , NStZ-RR 1996, 122; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.1997 - Ws 234/97, NStZ 1997, 408 [OLG Nürnberg 16.04.1997 - Ws 234/07] ).
  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Prüfung in der Regel erst bei Ablauf einer Verbüßungszeit von dreizehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgen soll (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.1995 - 2 Ws 360/95, NStZ-RR 1996, 124).Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes drängt sich kein bestimmter genereller Zeitpunkt auf, von dem ab regelmäßig schon vor Erreichen einer Verbüßungszeit von 13 Jahren über die mögliche Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung entschieden werden müsste (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93, NJW 1995, 3246).
  • OLG Celle, 07.04.1997 - 1 Ws 40/97
    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 28.02.1992 - 2 BvR 181/93 - und vom 21.12.1994, NJW 95, 3246, 3247, Ziff. 11 a.E.) und der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg StV 94, 257 = JR 95, 299 = NStE § 57a StGB Nr. 19; StV 96, 677 = NStZ-RR 96, 124; OLG Frankfurt StV 94, 26 = NStZ 94, 54; StV 95, 539).
  • OLG Nürnberg, 11.04.1997 - Ws 98/97
    Ähnlich wie das OLG Brandenburg argumentiert das Hanseatische Oberlandesgericht, z. B. in den Beschlüssen vom 30.11.1995 und 17.2.1994 (StV 1996, 677 ; JR 1996, 299 ).
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